Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Emschergenossenschaftsgesetz
EmscherGG -§ 8 Zulässigkeit der Enteignung
Stand: 26.08.2026
Für die Durchführung von Genossenschaftsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden.
Fünfter Teil
Innere Verfassung